Benutzungsordnung Waldsportplatz
Der Stadtrat hat eine neue Benutzerordnung für den Waldsportplatz Kaisersesch beschlossen.
Benutzungsordnung für die Umkleidekabine der Stadt Kaisersesch auf dem Waldsportplatz
§ 1
Allgemeines
Die Umkleidekabine auf dem Waldsportplatz in Kaisersesch steht in der Trägerschaft
der Stadt Kaisersech. Sie dient nur sportlichen Zwecken und steht dem Schulsport und
den Sportorganisationen gemäß § 15 Abs. 2 Sportförderungsgesetz für den Übungs-
und Wettkampfsport oder für eigene Zwecke der Stadt zur Verfügung.
§ 2
Art und Umfang
Die Gestattung der Benutzung ist beim Stadtbürgermeister zu beantragen. Mit der
Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Umkleidekabine die Bedingungen dieser
Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen
Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder
eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.
Das Hausrecht in der Umkleidekabine steht der Stadt Kaisersesch und deren
Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt für den
vorher vereinbarten Zeitraum.
§ 3
Pflichten der Benutzer
Der Benutzer muss die Umkleidekabine pfleglich behandeln. Auf die schonende
Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten, insbesondere auf
Einrichtungsgegenstände und Pokale, die durch den Sportverein eingebracht sind.
Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Stadtbürgermeister
zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Stadt auf Kosten des Benutzers zu
beheben.
Der Benutzer darf die Umkleidekabine nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle
Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die
Unterhaltungskosten (Strom, Wasser, Heizung) sind vom Benutzer so gering wie
möglich zu halten.
Die Benutzung durch Vereine und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen
Person voraus. Diese ist bei dem Stadtbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten
der Stadt vor Erteilung der Gestattung zu benennen. Bei der Beantragung der
Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.
Die Umkleidekabine und Sanitäranlagen sind nach der Benutzung ordnungsgemäß zu
reinigen. Andernfalls wird diese Reinigung durch eine von der Stadt beauftragte
Reinigungskraft auf Kosten des Benutzers vorgenommen.
§ 4
Haftung
Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem
Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter
während der Veranstaltung oder in zeitlichem oder räumlichem Zusammenhang mit
der Veranstaltung entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt
und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Beauftragte.
Die Haftung der Stadt als Grundstückeigentümerin für den verkehrssicheren Zustand
der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für Schäden, die der Stadt an den überlassenen
Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden
Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch
entstehen, dass in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt
wurden.
Mit der Benutzung der Umkleidekabine erkennen die benutzungsberechtigten
Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen
ausdrücklich an.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Benutzungsordnung vom 26.06.2012 außer Kraft.
Kaisersesch, 16.07.2025
Stadt Kaisersesch
gez.
Gerhard Weber
Stadtbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen gelten.
Foto: Stadt Kaisersesch