Mitteilung des Abwasserwerks
Rückstausicherungen in den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
Das Abwasserwerk Kaisersesch weist darauf hin, dass sich die Grundstückseigentümer gegen Rückstau von Abwasser aus dem Straßenkanal schützen müssen. Das bestimmt die Allgemeine Entwässerungssatzung.
Die Land- und Oberlandesgerichte lehnen regelmäßig Schadensersatzansprüche ab, wenn keine Rückstausicherung installiert ist.
Als Rückstauebene gilt grundsätzlich die Straßenhöhe an der Anschlussstelle des Grundstückes. Dies bedeutet, dass das Abwasser z. B. bei Starkregenereignissen im öffentlichen Kanal bis zu dieser Ebene einstauen kann. Der Schutz vor Rückstau z. B. unterhalb dieser Linie liegender Kellerräume ist ausschließlich Angelegenheit des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Die Schutzeinrichtungen (Hebeanlagen, Rückstausicherungen und dgl.) sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen und zu betreiben.
Kaisersesch, 02.05.2025
Verbandsgemeinde Kaisersesch
Abwasserwerk