Verunreinigungen mit Hundekot

Hinweise für Hundehalter und Hundeführer 

Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass Hundehalter und Hundeführer dafür sorgen müssen, dass ihre Hunde öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen. Die Verunreinigungen müssen unverzüglich von den Hundehaltern oder Hundeführern beseitigt werden.

Auch private Grünanlagen, Grundstücke und landwirtschaftliche Flächen dürfen nicht als Hundetoilette missbraucht werden. Insbesondere gilt dies auch für alle Grünflächen rund um die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, sowohl vor dem Gebäude als auch hinter dem Gebäude.

Die seit dem 01.01.2022 gültige Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Kaisersesch (GefAbwV) beinhaltet unter anderem wichtige Gebote und Verbote für Hundehalter und Hundeführer. Hier sind neben den Verunreinigungen mit Hundekot (§ 2 Abs. 3 der GefAbwV) auch die Anleinpflicht innerhalb und außerhalb bebauter Ortslagen geregelt.

• Anleinpflicht innerhalb bebauter Ortslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der GefAbwV)
Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nicht unangeleint umherlaufen.

• Anleinpflicht außerhalb bebauter Ortslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der GefAbwV)
Außerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar sind.

Wer sich nicht an die vorgenannten Vorgaben hält, verstößt gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Kaisersesch und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Die Gefahrenabwehrverordnung finden Sie unter www.kaisersesch.de/satzungen

Vielen Dank, dass Sie und Ihr Hund mit gutem Beispiel vorangehen und damit zeigen, dass auch Ihnen eine für Menschen und Hunde saubere Verbandsgemeinde am Herzen liegt.

Ihre
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
als örtliche Ordnungsbehörde

 

Foto: ©VGV Kaisersesch/Martina Vogel

 

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