Neue Friedhofssatzung / Gebührensatzung

Der Stadtrat von Kaisersesch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) alle in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

vom 27.04.2020
Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge, Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 17 Anonyme Grabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 Wahlmöglichkeit

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

6. Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Stadt Kaisersesch
Der Stadtrat von Kaisersesch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) alle in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Kaisersesch gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Stadt Kaisersesch steht.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG, soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere ‑ ausgenommen Blindenhunde ‑ mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6[1] Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Das Ausführen gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ist der Friedhofsverwaltung spätestens drei Tage vor Beginn nach Art und Umfang anzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge, Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

(3) Urnenkapseln und Überurnen, die beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers durch die Verrottung nicht nachteilig verändert wird.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die von dem Nutzungsberechtigten oder dem Bestattungspflichtigen bzw. einem Angehörigen benannt werden, für die Grabherstellung und Verfüllung zulassen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5 Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Aschen in Reihengräbern für Erdbestattungen beträgt, außer im § 13a (gemischte Grabstätten), 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) gemischte Grabstätten

c) Wahlgrabstätten

d) Urnengrabstätten als

· Urnenwahlgrab

· Urnenwahlgrab in der Urnenwand

· Urnenreihengrab mit geringem Pflegeaufwand

· Urnenreihengrab unter Bäumen (Baumbestattungen)

e) Anonyme Urnengrabstätten

f) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

Die Gräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge 1,20 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m

b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre

Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Stadtrates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

In teil- oder vollbelegten Wahlgrabstätten ist die zusätzliche Beisetzung von je zwei Urnen pro Grabstelle zulässig.

(2) Nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten – höchstens bis zu 3 Stellen - als Einfachgräber vergeben.

Sie haben folgende Maße:

Länge 2,10 m, Breite 0,80 m je Grabstelle, Abstand 0,30 m

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist höchstens zweimal möglich.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung von gezahlten Gebühren erfolgt nicht.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Reihengrabstätten

b) in vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilten Urnenreihengrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) in Urnenwahlgräbern in einer Urnenwand

e) in Urnenreihengrabstätten mit geringem Pflegeaufwand

f) in Urnenreihengrabstätten unter Bäumen (Baumbestattungen)

g) in anonymen Urnengrabstätten nach § 17

h) in gemischten Grabstätten nach Maßgabe des § 13 a

i) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 2 Aschen je Grabstelle in mehrstelligen

(2) In bereits zugeteilten mit einer Urne belegten Urnenreihengrabstätten ist die Beisetzung einer zweiten Urne gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung zulässig.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

Die Gräber haben folgende Maße: (Innenmaß)

Länge 1,00 m, Breite 0,80 m 

Die Grabstätten werden seitens der Friedhofsverwaltung mit Pflastersteinen abgegrenzt.

(4) Aschenurnen können in Nischen in der vorhandenen Urnenwand beigesetzt werden. In einem Urnennischenplatz dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei Erstbelegung wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechtes dieses nicht wiedererworben, so hat die Stadt das Recht, beigesetzte Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

Blumensträuße und Grabschmuck, der anlässlich der Beisetzung abgelegt wird, ist im Anschluss an die Beisetzung an der von dem Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Gedenkstelle/en zu verbringen und darf dort längstens drei Tage liegen.

(5) Urnenreihengrabstätten mit geringem Pflegeaufwand sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung zugeteilt werden. Die Bestattung erfolgt auf einem eigens hierfür zur Verfügung gestellten Grabfeld. Es darf nur eine Urne pro Grabstelle beigesetzt werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden; die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Auf den Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung bodenbündige Namensschilder aus Basalt in einer Größe von 0,40 m Höhe x 0,40 m Breite, 0,05 m Dicke (für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum und evtl. Kreuzzeichen) angebracht. Das Aufbringen von Buchstaben in Metallform als Namensbezeichnung ist nicht gestattet. Die Namensschilder sind von der Stadt zu beziehen. Die Gräber werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablampen ist nur in der Zeit vom 31.10. bis Ostern zulässig. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.

(6) Grabstätten unter Bäumen sind Urnengrabstätten unter festgelegte Grabbäumen die als Reihengräber im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Die Grabflächen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Eine private Grabpflege sowie das Aufbringen von Grablampen und Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann erforderliche Pflegeeingriffe an Bäumen vornehmen, insbesondere dann, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind. In jeder Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.

Die Namen der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum werden auf Wunsch der Angehörigen auf Namensplatten durch die Friedhofsverwaltung an den Gedenkstelen (Bäume 1-5) angebracht. Bei Baum Nr. 6 erfolgt das Anbringen der Namensplatten unmittelbar am Baum. (s. Anlage 1 zur Friedhofssatzung). Andere Plaketten und Schilder sind nicht zulässig.

Die Beschaffenheit der Urnen sowie der Aschenkapseln richtet sich nach § 8 Abs. 3.

(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 Anonyme Grabstätten

Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die auf einem hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die einzelnen Gräber werden nicht gekennzeichnet. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet.

In jeder anonymen Grabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 20 Abs. 8 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

§ 20 Besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes bzw. gegossenes Metall verwendet werden. Unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,

2. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, Glas, Emaille, Kunststoff, Farben. Gold, Silber und Bronze dürfen nur als gestalterisches Element z. B. für Schrift, Ornamente u. ä. verwendet werden.

3. Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Abs. 8 ist zu beachten.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m,

2. Liegende Grabmale:

sind zugelassen

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, 

2. Liegende Grabmale: sind zugelassen

c) Wahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale: 

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m,

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m

2. Liegende Grabmale sind zugelassen.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größen zulässig:

a) Urnenwahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,90 m.

2. Liegende Grabmale: sind zugelassen

(4) Auf Urnengrabstätten als Rasengräber sind bodenbündige Namensplatten in einer Größe von 0,40 m Höhe x 0,40 m Breite 0,05 m Dicke zulässig.

Als Inschrift sind der Name, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen und, wenn gewünscht, ein Kreuzzeichen zulässig. Die Beschriftung ist in die Platte einzubringen, d. h. aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(5) Unter Grabbäumen ist das Aufbringen von Grablampen und Grabschmuck nicht zulässig.

(6) Weder auf noch vor der Urnenwand dürfen Blumen, Grablaternen, Gedenkzeichen und sonstiger Grabschmuck niedergelegt werden. (§ 15 Abs. 3 ist zu beachten). Für die Urnenwand sind die vorhandenen Schriftplatten zu verwenden, die mit den Namen der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum zu versehen sind.

(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

(8) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bzw. bei Gräbern mit Grababdeckungen/Grabplatten in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Bei Zustimmung ist bis zum tatsächlichen Ablauf der Ruhefrist bzw. bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen eine Pflegepauschale für die eingeebnete Fläche pro Grabstätte zu zahlen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

(3) Bei den bereits vor dem 08.01.2014 zugeteilten Grabstätten gilt:

Werden Gräber die vor dem 08.01.2014 zugeteilt wurden und für die noch keine Grabräumgebühren gezahlt wurden, nach entsprechendem Aufruf nach Abs. 2 nicht von den Grabunterhaltungspflichtigen oder Nutzungsberechtigten eingeebnet und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten entfernt, erfolgt die Einebnung durch den Friedhofsträger. Nach Abräumung und Entsorgung werden Gebühren entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 19 und 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach öffentlicher Bekanntmachung und Anbringung eines Hinweises auf der Grabstelle, diese nach 3 Monaten abzuräumen, einzuebnen und einzusäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu beseitigen.

8. Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3)Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Leichenhalle wird durch die Friedhofsverwaltung gereinigt. Auf § 31 wird verwiesen.

9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6. Grabstätten nach § 15 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 5 und 6 entgegen den dortigen Bestimmungen mit Grabschmuck und Grablampen versieht.

7. gegen die Bestimmungen über die Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale des § 20 Abs. 1 verstößt,

8. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2, 3 und 4),

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3, 4),

10. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

11. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

12. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),

13. Grabstätten entgegen § 20 gestaltet oder bepflanzt.

14. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),

15. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 08.01.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kaisersesch, den 27.04.2020
gez. Gerhard Weber, Stadtbürgermeister
Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 04.05.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
Albert Jung, Bürgermeister

 

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Kaisersesch vom 27.04.2020
Der Stadtrat Kaisersesch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Kaisersesch folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2

der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 400,00 €

In dem vorgenannten Betrag ist auch die Gebühr (200,00 €) für die spätere Räumung der Grabstätte enthalten

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 1.200,00 €

In dem vorgenannten Betrag ist auch die Gebühr (300,00 €) für die spätere Räumung der Grabstätte enthalten

(2) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

mit geringem Pflegeaufwand an Berechtigte

nach Nr. 1 zuzüglich Liefern der Namensplatte — 1.000,00 €

In dem vorgenannten Betrag ist eine Gebühr von 50,00 € für die Räumung enthalten.

(3) Überlassung einer Urnengrabstätte an einem

Grabbaum an Berechtigte nach Nr. 1 — 650,00 €

inkl. Liefern und Versetzen der Namensplatte durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1 — 800,00 €

(5) Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach Nr. 1 — 275,00 €

(6) Bei vor Inkrafttreten dieser Satzung zugeteilte Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung der zweiten Urne — 275,00 €

und gegebenenfalls Gebühr gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 für den Zeitraum Ablauf Ruhefrist bis Beisetzung zweite Urne

§ 5 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte — 1.500,00 €

In dem vorgenannten Betrag ist auch die Gebühr für die spätere Räumung (300,00 €) enthalten.

b) eine Doppelgrabstätte — 2.000,00 €

In dem vorgenannten Betrag ist auch die Gebühr für die spätere Räumung (400,00 €) enthalten.

c) eine Dreiergrabstätte — 2.000,00 €

In dem vorgenannten Betrag ist auch die Gebühr für die spätere Räumung (400,00 €) enthalten.

2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Abs. 1 (ausschließlich Gebühr für spätere Räumung) erhoben.

3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a) eine Einzelgrabstätte 40,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 50,00 €

c) eine Dreiergrabstätte 50,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

4. Zusätzliche Urnenbeilegung in einer belegten oder teilbelegten Wahlgrabstätte

a) Gebühr i. H. v. — 275,00 € und ggf. zusätzlich

b) Gebühr nach Abs. 3

5. Erweiterung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte:

Für die Erweiterung einer Grabstätte wird eine Gebühr nach Abs. 1 (Einzelgrabstätte; ausschließlich Gebühr für spätere Räumung) je erweiterter Grabstätte erhoben. Durch die Erweiterung dürfen höchstens 3 Grabstellen entstehen. Durch die Erweiterung wird die Nutzungszeit nicht verlängert. Sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit im Zeitpunkt der Bestattung überschreitet, wird eine Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Abs. 3 für die dann bestehende gesamte Grabstätte erhoben.

(2) 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahl-

grabstätte an Berechtigte nach Abs. 1 — 750,00 €

In dem vorgenannten Betrag ist die Gebühr (200,00 €) für die spätere

Räumung der Grabstätte enthalten

2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 (ausschließlich Gebühr für spätere Räumung) erhoben.

3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung für jedes volle Jahr — 40,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

(3) 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach Abs. 1 an einer Urnenwand-Nische — 800,00 €

Im vorgenannten Betrag ist die Gebühr für das Öffnen und Schließen der Urnenwandnische und die spätere Entsorgung der Urne enthalten.

2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung für jedes volle Jahr für Urnenwand-Nische — 55,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 erhoben.

§ 6 Einebnungsgebühr

(1) Räumung bestehender Gräber die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben und die auf Antrag der Grabunterhaltungspflichtigen durch die Stadt geräumt werden sollen:

gleiche Gebühr für die spätere Räumung der entsprechenden Grabstätte

wie in § 4 und 5 festgelegt.

(2) Für alle Bestattungen, für die bisher noch keine der Satzung entsprechende Räumungsgebühr erhoben wurde, ist diese mit der nächsten Beisetzung in Höhe der entsprechend der Grabart festgesetzten Räumungsgebühr einmalig zu entrichten.

§ 7 Pflegepauschale bei vorzeitiger Einebnung

Pflegepauschale für eingeebnete Grabstätten zum Ablauf der tatsächlichen Ruhefrist pro Grabstätte je Jahr — 80,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

§ 8 Ausheben und Schließen der Gräber

Die für das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Friedhofsverwaltung bzw. einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

§ 9 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

(1) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

(2) Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach den §§ 4 und 5 dieser Satzung erhoben.

§ 10 Benutzung der Leichenhalle

Es werden folgende Gebühren erhoben:

1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen — 50,00 €, für jeden weiteren Tag — 10,00 €

b) einer Urne bis zu 10 Tagen — 50,00 €, für jeden weiteren Tag — 10,00 €

c) Sollte eine Kühlung erforderlich sein, pro Tag — 10,00 €

2. Für die Reinigung — 50,00 €

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kaisersesch, den 27.04.2020
Stadt Kaisersesch
gez. Gerhard Weber, Stadtbürgermeister


Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 04.05.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
Albert Jung, Bürgermeister

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